c) Unbestrittenermassen erfolgte weder gegen A.________ noch gegen C.________ eine Verurteilung wegen Erpressung, weshalb der Wahrheitsbeweis nicht erbracht werden kann. Zu prüfen ist, ob dem Beschuldigten der Gutglaubensbeweis gelingt, d.h., ob er ernsthafte Gründe hatte, seine Behauptung für wahr zu halten. Mit seiner Beschwerde verfolgte der Beschuldigte seine Interessen als Privatkläger und setzte sich gegen die seiner Ansicht nach ungerechtfertigte Einstellungsverfügung zur Wehr. Er musste folglich darlegen, inwiefern die Einstellungsverfügung seiner Ansicht nach fehlerhaft Kantonsgericht Schwyz 27