173 StGB m.w.H.). Mit dem Gutglaubensbeweis weist der Beschuldigte nach, dass er ernsthafte Gründe hatte, eine Behauptung in guten Treuen für wahr zu halten. Er muss beweisen, dass er an die Richtigkeit seiner Äusserungen glaubte, obwohl er gewissentlich alles unternommen hat, was man von ihm erwarten konnte, um sich der Richtigkeit zu vergewissern (BGE 124 IV 149 = Pra 87 (1998) Nr. 141, E. 3b m.w.H.). An die vorgängige Abklärungspflicht werden keine hohen Anforderungen gestellt, wenn gegen den Erstatter einer Strafanzeige Klage erhoben wird, falls er mit der Anzeige berechtigte Kantonsgericht Schwyz 26