Nicht strafbar ist der Beschuldigte, wenn er beweist, dass die von ihm vorgebrachte oder weiterverbreitete Äusserung der Wahrheit entspricht (Wahrheitsbeweis) oder dass er ernsthafte Gründe hatte, sie in guten Treuen für wahr zu halten (Gutglaubensbeweis, Art. 173 Abs. 2 StGB). Der Wahrheitsbeweis bezüglich eines behaupteten Delikts oder eines diesbezüglich geäusserten Verdachts ist grundsätzlich nur durch die entsprechende Verurteilung zu erbringen, es sei denn, gegen den Beschuldigten oder Verdächtigen könne ein Strafverfahren nicht oder nicht mehr durchgeführt werden (Riklin, a.a.O., N 15 zu Art. 173 StGB m.w.