Weil sich A.________ letztlich aber nicht gemäss dem Willen des Beschuldigten verhielt, ist der Beschuligte in Bezug auf den Vorfall vom 18. Oktober 2011 der versuchten Nötigung schuldig zu sprechen. 5. Ferner wurde der Beschuldigte angeklagt, am 31. Juli 2015, eine Eingabe an das Kantonsgericht Luzern versandt zu haben, in welcher er A.________ und C.________ als „verbrecherisches Duo“ bezeichnet habe. Durch diese Eingabe habe er den Tatbestand der üblen Nachrede erfüllt (Viact. 1, S. 3). Kantonsgericht Schwyz 25