cc) Ebenso wie beim Vorfall vom 20. September 2013 musste sich der Beschuldigte in subjektiver Hinsicht auch bei seinen Äusserungen vom 18. Oktober 2011 bewusst gewesen sein, dass diese nicht als blosse Warnungen, sondern als Drohungen aufgefasst werden (vgl. E. 3c.dd vorstehend). Indem er sich trotz dieses Wissens in dieser Weise äusserte, manifestierte er seinen Willen, A.________ durch Androhung ernstlicher Nachteile davon abzuhalten, die Geschäftspartner zu kontaktieren, mithin handelte er vorsätzlich. Weil sich A.___