aa) Das in Aussicht gestellte Übel ist wiederum der Tod, mithin ein ernstlicher Nachteil (vgl. E. 3c.aa vorstehend). Sodann unterscheidet sich der Inhalt der Äusserung vom 18. Oktober 2011 nur unwesentlich von jener vom 20. September 2013. Der Beschuldigte machte seine Äusserung ebenfalls als Reaktion auf die Aussage von A.________, wonach er die Geschäftspartner kontaktieren werde. Die Äusserung erfolgte somit in einem vergleichbaren Zusammenhang wie diejenige vom 20. September 2013, weshalb auch sie den Eindruck erweckte, der Beschuldigte werde selber für den Eintritt des angedrohten Nachteils sorgen (vgl. E. 3c.bb vorstehend). In dieses Bild passen zudem die Aussagen von A.__