(U-act. 10.1.03, Frage 17). Darauf angesprochen, dass A.________ angab, die Geschäftspartner kontaktiert zu haben, und dass ihm trotzdem nichts passiert sei, sagte der Beschuldigte an der Berufungsverhandlung aus, es stehe ihm nicht zu, irgendeine Massnahme zu beantragen oder auszulösen, das laufe jeweils automatisch. Die entsprechenden Dienste würden das ohne sein Zutun wahrnehmen (KG-act. 41, S. 6 Fragen 30-32). c) Der Beschuldigte bestreitet nicht, A.________ am 18. Oktober 2011 gesagt zu haben, dass er es nicht überleben werde, wenn er die Geschäftspartner kontaktiere. Auch diese Aussage sei als blosse Warnung und nicht im Sinne einer Drohung gemeint gewesen.