10.1.03, Frage 8). Er habe ihn damals auf die Lebensgefahr aufmerksam gemacht (U-act. 10.1.03, Frage 12). Die Aussage sei nicht drohend gemeint gewesen (U-act. 10.1.03, Frage 13), die Gefahr wäre auch nicht von ihm ausgegangen, sondern von den Leuten, die ihre Interessen schützen (U-act. 10.1.03, Frage 14). Die Aussage, er habe damals gesagt, wenn A.________ die Geschäftspartner kontaktiere, werde er dies nicht überleben, sei kongruent mit dem Hinweis, dass er sich in einem Gefahrenfeld befinde Kantonsgericht Schwyz 23