cc) An der Einvernahme vom 22. September 2015 führte der Beschuldigte aus, er habe A.________ klar gemacht, dass sich die involvierten Parteien für die Geheimhaltung einsetzen würden, insofern habe er ihn zu seinem Schutz gewarnt. Eine Nötigung liege nicht vor (U-act. 8.1.03, S. 3). Gegenüber der Staatsanwaltschaft gab der Beschuldigte am 17. November 2015 zu Protokoll, A.________ sei am 18. Oktober 2011 unangemeldet bei ihm zu Hause erschienen. Er habe ihm erklärt, dass keine Geschäfte zustande gekommen seien und er habe ihn darauf aufmerksam gemacht, dass er sich, wenn er mit nicht involvierten Personen über diese Geschäfte spreche, in grosse Gefahr begebe (U-act. 10.1.03, Frage 8).