Am Schluss habe er dann plötzlich gesagt, dass gar nichts gewesen sei. Er sei dann am 18. Oktober 2011, ca. gegen 19:00 Uhr, unangemeldet beim Beschuldigten vorbeigegangen. H.________ (Zeuge) habe ihn gefahren. Er habe zum Beschuldigten gesagt, dass er jetzt endlich Akteneinsicht wolle. Der Beschuldigte habe ihm aber gesagt, er dürfe ihm keine Akteneinsicht geben und ihn aufgrund der Geheimhaltung auch nicht informieren. Er Kantonsgericht Schwyz 22