Daraufhin habe der Beschuldigte gesagt, wenn er mit den Geschäftspartnern Kontakt aufnehme, werde er dies nicht überleben. Es koste heute nicht mehr viel, jemanden für einen solchen Auftrag zu organisieren (U-act. 8.1.02, S. 3). Er habe diese Drohung ernst genommen, die Gespräche sofort abgebrochen, das Haus verlassen und sei zum Auto zurückgekehrt (U-act. 8.1.02, S. 3). Er habe die Geschäftspartner nicht kontaktiert (U-act. 8.1.02, S. 4). An der Einvernahme vom 17. November 2015 gab A.________ ferner zu Protokoll, der Beschuldigte habe ihm und C.________ mehrfach bestätigt, dass Geschäfte gelaufen seien. Am Schluss habe er dann plötzlich gesagt, dass gar nichts gewesen sei.