b) aa) A.________ sagte am 2. September 2015 aus, H.________ (Zeuge) habe ihn zum Beschuldigten nach Hause gefahren und im Auto auf ihn gewartet. Er habe mit dem Beschuldigten über ihre problematische Geschäftsbeziehung diskutieren wollen, der Beschuldigte habe aber auf seine Fragen keine Auskunft geben wollen. Er habe deshalb dem Beschuldigten mitgeteilt, dass er aufgrund dessen die Geschäftspartner direkt kontaktieren müsse, um eventuell die Antworten auf diesem Weg zu erfahren (U-act. 8.1.02, S. 2). Daraufhin habe der Beschuldigte gesagt, wenn er mit den Geschäftspartnern Kontakt aufnehme, werde er dies nicht überleben.