Zudem reagierte der Beschuldigte wütend auf die Ankündigung von A.________, die Geschäftspartner zu kontaktieren (vgl. E. 3c.bb vorstehend), was auf eine persönliche, emotionale Verbindung schliessen lässt, die beim Aussprechen einer blossen Warnung vor einer allgemein drohenden Gefahr, wie dies z.B. bei Hochspannungsleitungen der Fall ist, nicht zu erklären ist. Vielmehr muss aus diesen Umständen geschlossen werden, dass der Beschuldigte die Aussagen in Kenntnis dieser Wirkung tätigte und damit die beiden Privatkläger von einer Kontaktaufnahme mit den Geschäftspartnern abhalten wollte. Er handelte somit vorsätzlich. Kantonsgericht