Dem Beschuldigten musste somit bewusst sein, dass seine Aussage im genannten Kontext als Drohung und nicht als blosse Warnung wahrgenommen wird. Zudem reagierte der Beschuldigte wütend auf die Ankündigung von A.________, die Geschäftspartner zu kontaktieren (vgl. E. 3c.bb vorstehend), was auf eine persönliche, emotionale Verbindung schliessen lässt, die beim Aussprechen einer blossen Warnung vor einer allgemein drohenden Gefahr, wie dies z.B. bei Hochspannungsleitungen der Fall ist, nicht zu erklären ist.