Aufgrund des Gesamtzusammenhangs (Umstände und wie die Äusserungen getätigt wurden) konnte der Beschuldigte nicht davon ausgehen, dass die Privatkläger seine Aussage als eine blosse Warnung auffassen würden (vgl. E. 3c.bb vorstehend). Dem Beschuldigten musste somit bewusst sein, dass seine Aussage im genannten Kontext als Drohung und nicht als blosse Warnung wahrgenommen wird.