BGE 134 IV 26, E. 3.2.2; BGE 131 IV 1, E. 2.2; BGE 130 IV 58, E. 8.2). dd) Zum subjektiven Tatbestand liegen keine direkten Anhaltspunkte vor. Ob der Beschuldigte tatsächlich nur eine Warnung aussprechen wollte, muss sich anhand von Rückschlüssen von den objektiven, äusseren Umständen auf die innere Einstellung des Beschuldigten ergeben. Aufgrund des Gesamtzusammenhangs (Umstände und wie die Äusserungen getätigt wurden) konnte der Beschuldigte nicht davon ausgehen, dass die Privatkläger seine Aussage als eine blosse Warnung auffassen würden (vgl. E. 3c.bb vorstehend).