cc) In subjektiver Hinsicht erfordert Art. 181 StGB Vorsatz. Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt (Art. 12 Abs. 2 Satz 1 StGB). Auf der Wissensseite erfordert der Vorsatz ein aktuelles Wissen um die Tatumstände. Dies bedeutet aber nicht, dass der Täter die juristisch richtige Erfassung des gesetzlichen Begriffs kennen muss. Es genügt, wenn er die Tatbestandsmerkmale so verstand, wie es der landläufigen Anschauung eines Laien entspricht (sog. Parallelwertung in der Laiensphäre; BGE 127 IV 122, E. 4c/aa; Donatsch/Tag, Strafrecht I, Verbrechenslehre, 9. A., 2013, S. 115;