_, der ebenfalls angab, dass der Beschuldigte wütend und kreideweiss geworden sei (U-act. 10.1.01, Frage 19). Der Umstand, dass der Beschuldigte „wütend“ reagiert haben soll, spricht ebenfalls für das Vorliegen einer Drohung und gegen eine Warnung. Jedenfalls lässt sich nicht erklären, weshalb der Beschuldigte zornig werden sollte, wenn er die Privatkläger lediglich vor einer Gefahr durch Dritte warnen wollte. Der Beschuldigte drohte somit den Privatklägern einen ernstlichen Nachteil an und versuchte sie, dadurch davon abzuhalten, die Geschäftspartner zu kontaktieren.