A.________ gesagt habe, er werde die Geschäftspartner kontaktieren (U- act. 10.1.05, Fragen 18-20). Auch wenn sich der Zeuge H.________ auf Wunsch von Privatkläger A.________ im Restaurant „CHA CHA“ aufhielt, mithin kein unabhängiger Zeuge ist und dessen Aussagen deshalb mit gewisser Vorsicht zu geniessen sind, decken sie sich im Wesentlichen mit den Schilderungen der beiden Privatkläger und auch jenen des Beschuldigten, weshalb diese nicht per se als wenig glaubhaft zu qualifizieren sind. Im Übrigen deckt sich die erwähnte Aussage des Zeugen H.________ auch mit den Aussagen von A.________, der ebenfalls angab, dass der Beschuldigte wütend und kreideweiss geworden sei (U-act.