Hätte er tatsächlich bloss eine Warnung aussprechen wollen, hätte er sich diesbezüglich klarer ausgedrückt bzw. ausdrücken müssen. Aus dem Kontext musste ihm aber klar sein, dass die Privatkläger durch seine Aussage im eigenen Misstrauen ihm gegenüber gestärkt werden und die Aussage folglich nicht als Warnung vor einer Gefahr durch Dritte, sondern als Drohung verstehen. Hinzu kommt, dass der Zeuge H.________ aussagte, der Beschuldigte sei sehr wütend geworden, als Kantonsgericht Schwyz 19