Indem der Beschuldigte das Übel genau in dem Moment in Aussicht stellte, als die Privatkläger ihm ihr nicht mehr zu verbergendes Misstrauen kundtaten (vgl. auch E. 4b.aa nachfolgend) und eröffneten, die Geschäftspartner kontaktieren zu wollen, erweckte er den Anschein, für den Eintritt dieser drohenden Ankündigung verantwortlich zu sein bzw. dessen Eintritt beeinflussen zu können. Hätte er tatsächlich bloss eine Warnung aussprechen wollen, hätte er sich diesbezüglich klarer ausgedrückt bzw. ausdrücken müssen.