Im Gegensatz zu den vom Beschuldigten als Vergleich hinzugezogenen Gefahren einer Hochspannungsleitung oder eines Minenfelds tritt das angedrohte Übel im vorliegenden Fall nämlich nicht ohne weiteres menschliches Zutun ein. Indem der Beschuldigte das Übel genau in dem Moment in Aussicht stellte, als die Privatkläger ihm ihr nicht mehr zu verbergendes Misstrauen kundtaten (vgl. auch E. 4b.aa nachfolgend) und eröffneten, die Geschäftspartner kontaktieren zu wollen, erweckte er den Anschein, für den Eintritt dieser drohenden Ankündigung verantwortlich zu sein bzw. dessen Eintritt beeinflussen zu können.