10.1.01, Frage 19). Vor diesem Hintergrund erweckt die Aussage des Beschuldigten, wonach die Privatkläger beim Frühstück fehlen würden, wenn sie die Geschäftspartner kontaktieren würden, sehr wohl den Eindruck, er werde selber dafür sorgen. Im Gegensatz zu den vom Beschuldigten als Vergleich hinzugezogenen Gefahren einer Hochspannungsleitung oder eines Minenfelds tritt das angedrohte Übel im vorliegenden Fall nämlich nicht ohne weiteres menschliches Zutun ein.