Zudem schlug der Beschuldigte das Treffen vom 20. September 2013 in Luzern vor, um den beiden Privatklägern mitzuteilen, dass keine Geschäfte zustande gekommen seien (U-act. 8.1.03, S. 4; U-act. 10.1.03, Frage 21). Diese Mitteilung erhärtete das bei den Privatklägern bereits bestehende Misstrauen (U-act. 8.1.02, S. 2 f.; U-act. 10.1.05, Fragen 12, 13 und 16) und A.________ konfrontierte den Beschuldigten damit, dass er beabsichtige, die Geschäftspartner zu kontaktieren, um die Angaben des Beschuldigten zu überprüfen (U-act. 8.1.02, S. 2 f.; U-act. 10.1.01, Frage 19).