Kantonsgericht Schwyz 18 Die Aussage des Beschuldigten ist im Gesamtzusammenhang zu betrachten. Den Privatklägern war es gemäss ihren Aussagen aufgrund einer Geheimhaltungsvereinbarung nicht gestattet, direkten Kontakt mit den Geschäftspartnern aufzunehmen (U-act. 8.1.03, S. 4; U-act. 10.1.01, Frage 11; U-act. 10.1.05, Frage 13; Vi-act. 23, S. 4 Frage 9 und S. 6 Frage 18). Der Beschuldigte war somit der Hauptansprechpartner der beiden Privatkläger. Zudem schlug der Beschuldigte das Treffen vom 20. September 2013 in Luzern vor, um den beiden Privatklägern mitzuteilen, dass keine Geschäfte zustande gekommen seien (U-act.