bb) Der Beschuldigte macht im Wesentlichen geltend, seine Aussage sei bloss als Warnung zu verstehen. Diese Geschäfte stünden unter Hochspannung. Wer sich nicht richtig verhalte, insbesondere wer nicht involvierte Personen darüber informiere, kriege Probleme (KG-act. 41, S. 5 Frage 22). Diese Gefahr gehe aber nicht von ihm aus, sondern von involvierten Dienststellen, welche für die Geheimhaltung sorgen würden (U-act. 10.1.03, Fragen 25 und 26). Des Weiteren gab er an, es sei seine Aufgabe im Sinne eines Compliance Officer auf diese Gefahren hinzuweisen (Vi-act. 23, S. 4, Frage 9; KG-act. 41, S. 5 Frage 22). Kantonsgericht