Das In-Aussicht-Stellen des Todes einer Person stellt nach objektivem Massstab ohne Weiteres einen ernstlichen Nachteil dar, der geeignet erscheint, auch eine besonnene bzw. verständige Person in der Lage der beiden Privatkläger gefügig zu machen. Nicht entscheidend beim Tatbestand der Nötigung ist, ob der Beschuldigte die Privatkläger dadurch in Angst und Schrecken versetzte. Zu prüfen ist jedoch, ob der Beschuldigte diesen Nachteil androhte, d.h. als von seinem Willen abhängig darstellte, oder ob er die Privatkläger im Sinne einer Warnung, auf deren Verwirklichung er selber keinen Einfluss hat, auf diese Gefahr aufmerksam machte.