Diese Vergleiche des Beschuldigten lassen keinen anderen Schluss zu, als dass er mit seiner Äusserung („beim Frühstück fehlen“) den Tod der beiden Privatkläger als möglichen Nachteil in Aussicht stellte. Im Übrigen gaben sowohl die Privatkläger als auch der Zeuge H.________ an, die Äusserungen in diesem Sinne verstanden zu haben (vgl. U-act. 8.1.02, S. 3; U-act. 10.1.06, Frage 16; U-act. 10.1.05, Frage 25). Das In-Aussicht-Stellen des Todes einer Person stellt nach objektivem Massstab ohne Weiteres einen ernstlichen Nachteil dar, der geeignet erscheint, auch eine besonnene bzw. verständige Person in der Lage der beiden Privatkläger gefügig zu machen.