aa) Unabhängig davon, ob der Beschuldigte drohte oder warnte, stellte er den Privatklägern ein Übel in Aussicht, indem er davon sprach, sie könnten beim Frühstück oder beim Znüni fehlen. Der Beschuldigte verglich in seinen Aussagen die Gefahr mit jener, welche von Hochspannungsleitungen oder Minenfeldern ausgehe, und führte zudem aus, dass in der Schweiz jährlich etwa 15 Personen verschwinden würden. Diese Vergleiche des Beschuldigten lassen keinen anderen Schluss zu, als dass er mit seiner Äusserung („beim Frühstück fehlen“) den Tod der beiden Privatkläger als möglichen Nachteil in Aussicht stellte.