c) Alle befragten Personen gaben übereinstimmend zu Protokoll, dass der Beschuldigte zunächst gegenüber A.________ und danach gegenüber beiden Privatklägern gesagt habe, sie könnten beim Frühstück oder beim Znüni fehlen, wenn sie weitere Nachforschungen treffen bzw. Geschäftspartner kontaktieren würden. In dieser Hinsicht ist der Sachverhalt als erstellt zu betrachten und es ist nachfolgend zu prüfen, ob der Beschuldigte mit diesen Äusserungen den Tatbestand der Nötigung erfüllte. Kantonsgericht Schwyz 17