Er habe das so gemeint, dass involvierte Dienste für Geheimhaltung sorgen würden (U-act. 10.1.03, Frage 25). Das bedeute nicht, dass die Gefahr von ihm ausgegangen wäre (U-act. 10.1.03, Frage 26), sondern dass es zwischen dem Kunden und dem Kundenvermittler Personen gebe, welche den Kontakt zu Handelsplattformen herstellen würden. Diese würden aus Ex-Mitarbeitern der Dienststellen rekrutiert. Als Beispiel könne er den MI6 aus England oder den BND aus Deutschland nennen (U-act. 10.1.03, Frage 27). An der Hauptverhandlung vom 14. Dezember 2016 sagte der Beschuldigte sodann aus, zunächst nur gegenüber A.________ und danach auch noch gegenüber C._______