und C.________ darauf aufmerksam gemacht, dass sie sich mit ihren erpresserischen Forderungen in einer grossen Gefahrenzone befänden und habe wörtlich gesagt, wer Hintergründe vom Geschäft von Privatplatzierungen in die Öffentlichkeit bringe, könne fehlen beim Znüni. Einmal mehr sei das keine Drohung gewesen, sondern er habe die beiden auf die Gefahr aufmerksam gemacht (U-act. 10.1.03, Frage 21). Er kenne seinen Spruch sehr genau, er habe gesagt, wer Umstände und Hintergründe der Privat Placements nicht beteiligten Dritten zugänglich mache, könne fehlen beim Znüni (U-act. 10.1.03, Frage 24). Er habe das so gemeint, dass involvierte Dienste für Geheimhaltung sorgen würden (U-act.