An der Einvernahme vom 17. November 2015 gab der Beschuldigte an, er habe am 20. September 2013 ein Treffen zwischen C.________, A.________ und ihm vorgeschlagen. An diesem Treffen habe er nochmals darauf hingewiesen, dass keinerlei Geschäfte zustande gekommen seien und dass sämtliche Forderungen hinfällig seien. Auch an diesem Tag habe er A.________ und C.________ darauf aufmerksam gemacht, dass sie sich mit ihren erpresserischen Forderungen in einer grossen Gefahrenzone befänden und habe wörtlich gesagt, wer Hintergründe vom Geschäft von Privatplatzierungen in die Öffentlichkeit bringe, könne fehlen beim Znüni.