(U-act. 8.1.03, S. 4). Es habe A.________ frei gestanden, mit K.________, L.________ oder J.________ Kontakt zu pflegen. Die Geschäftspartner, welche durch C.________ und A.________ eingeführt worden seien, habe er nie kennengelernt. Er habe zu A.________ gesagt, er solle sich nicht unglücklich machen, wer solche Privat Placement Programs an die Öffentlichkeit bringe, könne beim Znüni fehlen. Dies sei keine persönliche Drohung gewesen, sondern gelte für jeden, der die unterschriebenen Geheimhaltungsvereinbarungen verletze (U-act. 8.1.03, S. 4). An der Einvernahme vom 17. November 2015 gab der Beschuldigte an, er habe am 20. September 2013 ein Treffen zwischen C.________, A.______