cc) Der Zeuge H.________ wurde am 26. April 2016 von der Staatsanwaltschaft einvernommen und sagte im Wesentlichen aus, am 20. September 2013 habe er sich direkt am Nachbartisch befunden und habe das Gespräch gut mitverfolgen können (U-act. 10.1.05, Frage 17). Nachdem C.________ weggegangen sei, habe A.________ zum Beschuldigten gesagt, dass er ja bei den Geschäftspartnern nachfragen könne, ob das wirklich stimme, was der Beschuldigte gesagt habe. Daraufhin sei der Beschuldigte explodiert und habe sinngemäss gesagt, dass A.________ den nächsten Morgen nicht erleben werde (U-act. 10.1.05, Frage 16).