10.1.06, Frage 19). Auf Nachfrage, ob er und A.________ die Geschäftspartner nicht kontaktiert hätten wegen der drohenden Äusserungen, gab C.________ an, die Geschäftspartner hätten mit der drohenden Äusserung des Beschuldigten nichts zu tun. Er (der Beschuldigte) habe dies lediglich gesagt, um die Geschäftspartner zu schützen (U-act. 10.1.06, Frage 20). A.________ habe ihm vom Treffen vom 18. Oktober 2011 in Wollerau erzählt und dass er bedroht worden sei. Dies sei aber nichts Neues gewesen, das Kantonsgericht Schwyz 14 habe ihn (C.________) „nicht aus den Schuhen gehauen“ (U-act. 10.1.06, Frage 21).