Er habe die Äusserung so verstanden, dass der Beschuldigte jemanden beauftragen würde, ihn und A.________ zu eliminieren, wenn sie diese Schritte vornähmen (U-act. 10.1.06, Frage 16). Weder er noch A.________ hätten danach die Geschäftspartner kontaktiert. Sie hätten immer versichert, sich an die Geheimhaltungsvereinbarung zu halten (U- act. 10.1.06, Frage 18). Sie hätten die Geschäftspartner nicht kontaktiert, weil das für alle Parteien kein gutes Ende genommen hätte und weil die Gefahr bestanden habe, dass die riesige Summe der Gelder hätte blockiert werden können (U-act. 10.1.06, Frage 19).