_ zurückgekehrt sei, habe der Beschuldigte nochmals zu ihm und C.________ gesagt, sie würden beim nächsten Frühstück fehlen, wenn sie in dieser Angelegenheit bei den Geschäftspartnern weiter recherchieren würden (U-act. 8.1.02, S. 3). Er sei perplex gewesen von diesen Drohungen und habe es nicht glauben können. Im Wissen darüber, dass der Beschuldigte über sehr viel Geld verfüge und gewisse Leute für Geld alles oder zumindest viel tun würden, habe er Angst um sein Leben gehabt (U- act. 8.1.02, S. 3 f.). Am 17. November 2015 bestätigte A.________ im Wesentlichen seine Aussagen und gab überdies an, er habe sich ungefähr eine Woche später nochmals mit dem Beschuldigten in Bern getroffen.