bei einem Treffen mit dem Beschuldigten und C.________ dem Beschuldigten gesagt, er werde mit den Geschäftspartnern Kontakt aufnehmen, um die Aussagen des Beschuldigten zu verifizieren. Daraufhin habe der Beschuldigte geantwortet, er werde dies nicht überleben, wenn er mit den Geschäftspartnern Kontakt aufnehme. C.________ habe dies nicht gehört, weil er sich zu diesem Zeitpunkt auf der Toilette befunden habe, aber H.________ (Zeuge) könne die Aussagen bezeugen, denn er habe sich vorgängig am Nachbartisch positioniert, um das Gespräch unauffällig mithören zu können (U-act. 8.1.02, S. 3). Nachdem C.________ zurückgekehrt sei, habe der Beschuldigte nochmals zu ihm und C.___