und C.________ gesagt, wenn sie noch weiter nachforschen bzw. gewisse Schritte unternehmen und bestimmte Personen oder Geschäftspartner kontaktieren würden, würden sie beide beim Frühstuck oder beim Znüni fehlen. Durch diese Äusserungen habe der Beschuldigte A.________ und C.________ in Angst und Schrecken versetzt und sie wissentlich und willentlich eingeschüchtert und dazu gebracht, die Geschäftspartner bzw. andere Personen nicht zu kontaktieren und keine weiteren Nachforschungen über die Geschäfte anzustellen (Vi-act. 1, S. 2).