3. a) Dem Beschuldigten wird gemäss Anklageziffer 1 im Wesentlichen vorgeworfen, er habe am 20. September 2013 nachmittags im Restaurant „CHA CHA“ in Luzern wütend und mit lauter Stimme zu A.________ gesagt, wenn er die Geschäftspartner kontaktieren würde, würde er dies nicht überleben. Kurze Zeit später habe er zu A.________ und C.________ gesagt, wenn sie noch weiter nachforschen bzw. gewisse Schritte unternehmen und bestimmte Personen oder Geschäftspartner kontaktieren würden, würden sie beide beim Frühstuck oder beim Znüni fehlen.