der Androhung in Schrecken oder Angst geraten könnte; es genügt, wenn der Nachteil ernstlich genug ist, um den Betroffenen in seiner Handlungsfreiheit wesentlich beeinträchtigen zu können (BGE 81 IV 101, E. 3). Demgegenüber liegt eine blosse Warnung vor, wenn der Ankündigende auf die Verwirklichung des Übels keinen Einfluss hat und bloss auf eine Gefahr aufmerksam macht. Eine derartige Warnung ist, auch wenn sie falsch sein sollte, straflos (BGE 106 IV 125, E. 2a; Delnon/Rüdy, a.a.O., N 14 zu Art. 180 StGB und N 29 zu Art. 181 StGB).