Eine Androhung ernstlicher Nachteile liegt vor, wenn nach der Darstellung des Täters der Eintritt des in Aussicht gestellten Nachteils als von seinem Willen abhängig erscheint (Delnon/Rüdy, a.a.O., N 25 zu Art. 181 StGB). Die Androhung muss geeignet sein, den Betroffenen in seiner Entscheidungsfreiheit einzuschränken (Delnon/Rüdy, a.a.O., N 25 zu Art. 181 StGB). Dabei ist irrelevant, ob der Täter die Drohung wirklich wahr machen will. Sie muss nur als ernst gemeint erscheinen (Stratenwerth/Jenny/Bommer, Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil I: Straftaten gegen Individualinteressen, 7. A., 2010, S. 125; Delnon/Rüdy, a.a.O., N 30 zu Art. 181 StGB).