_ zum Zeitpunkt der Äusserungen sowohl Kenntnis der Tat als auch des Täters hatte. Die Strafantragsfrist begann somit am 18. Oktober 2011 bzw. am 20. September 2013 zu laufen. A.________ stellte jedoch erst am 2. September 2015, mithin knapp zwei bzw. vier Jahre später, Strafantrag (U- act. 3.1.01). Der Strafantrag erfolgte somit verspätet, weshalb auf den Antrag, den Beschuldigten wegen Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB zu verurteilen, nicht einzutreten ist. Darüber hinaus herrscht zwischen Drohung und Nötigung unechte Konkurrenz (Delnon/Rüdy, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Kantonsgericht Schwyz 10