30 Abs. 1 StGB). Die Antragsfrist beträgt drei Monate und beginnt mit dem Tag, an welchem der antragsberechtigten Person Tat und Täter bekannt werden (Art. 31 StGB; Riedo, Der Strafantrag, 2004, S. 467). Gemäss den Vorbringen von A.________ soll der Beschuldigte durch seine Äusserungen vom 18. Oktober 2011 und vom 20. September 2013 ihm bzw. ihm und C.________ gegenüber den Tatbestand der Drohung erfüllt haben. Unbestrittenermassen standen der Beschuldigte und A.________ in einer Geschäftsbeziehung zueinander, weshalb A.________ zum Zeitpunkt der Äusserungen sowohl Kenntnis der Tat als auch des Täters hatte.