c) A.________ beantragt mit seiner Berufung nebst einem Schuldspruch im Sinne der Anklage, der Beschuldigte sei neu wegen Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB zu verurteilen. Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus, der Beschuldigte habe ihn am 18. Oktober 2011 in Wollerau, am 20. September 2013 in Luzern, am 17. November 2015 bei der Einvernahme durch die Staatsanwältin in Wollerau sowie am 14. Dezember 2016 an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung in Wollerau mit dem Tode bedroht (STK 2017 12, KG-act. 41, S. 13). Darüber hinaus begründet er seinen Antrag nicht.