b) C.________ beantragt, der Beschuldigte sei der versuchten Nötigung, begangen am 18. Oktober 2011, schuldig zu sprechen. Am Vorfall vom 18. Oktober 2011 war er jedoch nicht beteiligt und insbesondere nicht Geschädigter. Somit konnte er sich diesbezüglich auch nicht als Privatkläger konstituieren, weshalb auf den Antrag von C.________ im Verfahren STK 2017 13 nicht einzutreten ist. Kantonsgericht Schwyz 9