126 Abs. 2 lit. b StPO wird die Zivilklage auf den Zivilweg verwiesen, wenn die Privatklägerschaft ihre Klage nicht hinreichend begründet oder beziffert hat. Weil weder entsprechende Anträge noch eine Begründung vorliegen, ist die erstinstanzliche Verweisung der Zivilforderungen auf den Zivilweg zu bestätigen.