a) Beide Privatkläger bringen in ihren Berufungen vor, das vorinstanzliche Urteil vollumfänglich anzufechten, beantragen aber sinngemäss nur (vgl. aber E. 1c nachfolgend), der Beschuldigte sei gemäss der Anklage wegen Nötigung, versuchter Nötigung sowie übler Nachrede schuldig zu sprechen (STK 2017 12, KG-act. 5; STK 2017 13, KG-act. 4 und 7). Insbesondere stellen sie keine Anträge hinsichtlich der Zivilforderungen, welche die Vorinstanz auf den Zivilweg verwies. Darüber hinaus setzten sie sich in ihren Berufungsbegründungen an der Berufungsverhandlung vom 23. Januar 2018 damit auch nicht auseinander. Gemäss Art. 126 Abs. 2 lit.