C. Auf die einzelnen Vorbringen wird – soweit für die Berufung erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen;- Kantonsgericht Schwyz 8 in Erwägung: 1. Die Partei, die Berufung angemeldet hat, reicht dem Berufungsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung ein (Art. 399 Abs. 3). Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht (lit. a), welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt (lit. b) und welche Beweisanträge sie stellt (lit. c).